RS OGH 2001/3/30 7Ob320/00k, 4Ob199/01w, 6Ob185/02b, 2Ob100/06d, 2Ob280/05y, 10Ob9/11p, 9Ob25/13m, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2001
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Norm

EuGVÜ Art17 Abs1 lita
EuGVÜ Art17 Abs1 litb
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23
JN §104 B

Rechtssatz

Keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 Abs 1 lit a beziehungsweise lit b EuGVÜ liegt vor, wenn sich die Wortfolge "Gerichtsstand: Landesgericht X." nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite, unterhalb des Endes des Vertragstextes auf dieser Seite befindet. In den Fußzeilen selbst befinden sich nur Angaben zur Klägerin wie die abgekürzte Bezeichnung der Klägerin, ihr Geschäftszweck, ihre Adresse, Telefonnummer, Fax, e-Mail, Bankverbindung und HRB-Zahl, die jedenfalls nicht Gegenstand der Willenserklärung der Klägerin sind. Im Umfeld der Fußzeilen ist daher ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung versteckt, welches dort nicht zu erwarten ist und das in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 320/00k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 320/00k
  • 4 Ob 199/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 199/01w
    Vgl auch; Beisatz: Ist eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten, der kein äußerlich integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist, so etwa bei AGB, dann wird sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie findet; eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht. Die pauschale Annahme eines schriftlichen Angebots führt nur dann zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn eine entsprechende Klausel im Angebot unmissverständlich enthalten war. (T1)
  • 6 Ob 185/02b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 185/02b
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind. (T2)
  • 2 Ob 100/06d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/06d
    Vgl auch; Beisatz: Die Prüfung der Prozessvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 Abs 1 EuGVÜ begründet keinen Unterschied zu § 104 JN. (T3); Beisatz: Hier zu § 104 JN: Von einer solcherart versteckten Klausel ist auch hier auszugehen: Nach dem Inhalt der diesbezüglichen Korrespondenzurkunden (deren Echtheit und Richtigkeit unbestritten blieb), befindet sich die Klausel am unteren Rand zwar jeder einzelnen Seite des Anbotschreibens der Klägerin, aber so wie in der zitierten Vorentscheidung lediglich in der dritten (letzten) Fußzeile ohne besondere Hervorhebung (weder hinsichtlich Schriftgröße noch Schriftart) zwischen der Firmenbuchnummer und der DVR- bzw der UID-Nummer; in den Zeilen darüber befinden sich nur der Firmenwortlaut sowie (darunter) deren Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mailadresse. (T4)
  • 2 Ob 280/05y
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 280/05y
    Vgl aber; Beisatz: Durch die Paraphierung direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand wurde die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann, da die Absicht des Vertragspartners, Verträgen grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, der Klägerin auf Grund der seit 2002 bestandenen Geschäftsbeziehung nicht verborgen geblieben sein konnte, keine Rede sein. (T5)
  • 10 Ob 9/11p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 Ob 9/11p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 9 Ob 25/13m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 25/13m
    Auch
  • 4 Ob 161/14a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 161/14a
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 38/22b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 38/22b
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115079

Im RIS seit

29.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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