RS OGH 2024/10/22 7Ob49/01h; 5Ob224/23m; 4Ob19/24h

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Veröffentlicht am 30.03.2001
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Norm

PGH §5

Rechtssatz

Die Haftung für "generell-abstrakt" fehlerfreie Produkte, die in "individuell-konkreten Teilbereichen" der Verwendung zu Schädigungen führen können und somit gefahrenträchtig sind, ist zu bejahen, wenn der Hersteller (Scheinhersteller) mit einer derartigen Verwendung rechnen musste und dennoch auf die drohenden Gefahren nicht hingewiesen hat (hier: Luftundurchlässiger Unterziehanzug, der bei einem Hobbytaucher zu einer Verlegung des Auslassventils des Trockentauchanzuges geführt hat).

Entscheidungstexte

  • RS0114946">7 Ob 49/01h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 49/01h
    Veröff: SZ 74/62
  • RS0114946">5 Ob 224/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 224/23m
  • RS0114946">4 Ob 19/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 19/24h
    vgl; Beisatz: Hier: tödliche Überdosierung bei Hustensaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114946

Im RIS seit

30.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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