RS OGH 2001/4/3 4Ob72/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2001
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Norm

ZPO §411 Ca

Rechtssatz

Notwendige Elemente der Entscheidung im Vorprozess sind nur jene Feststellungen, die getroffen werden mussten, um die Haftung des Regressberechtigten bejahen zu können; andere Feststellungen sind nicht "notwendig" in diesem Sinn, auch wenn sie den (natürlichen) Kausalverlauf betreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115240

Dokumentnummer

JJR_20010403_OGH0002_0040OB00072_01V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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