RS OGH 2021/9/14 4Ob72/01v, 8ObS206/01d, 3Ob127/09m, 10Ob55/14g, 8Ob85/21i

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Rechtssatz

Die Qualifikation von Tatsachenfeststellungen als notwendige Elemente der Entscheidung im Vorprozess hängt davon ab, ob die Feststellungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung für die Entscheidung maßgebend sind. Nicht auf die rechtliche Begründung der (letztinstanzlichen) Entscheidung im Vorprozess, sondern allein auf die objektiv richtige rechtliche Beurteilung kommt es an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115239

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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