Norm
MRK Art6 Abs1 II6Rechtssatz
Wurde durch die zu lange Verfahrensdauer Art 6 Abs 1 MRK verletzt, ist dies bei Ausmessung der Strafhöhe ausreichend zu berücksichtigen.Wurde durch die zu lange Verfahrensdauer Artikel 6, Absatz eins, MRK verletzt, ist dies bei Ausmessung der Strafhöhe ausreichend zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte