RS OGH 2001/4/12 8Ob27/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2001
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Norm

AußStrG §129
AußStrG §145 D
ABGB §812 H
ABGB §812 I

Rechtssatz

Eine Entscheidung des Separationskurators über Streitigkeiten zwischen den Erben und den Separationsgläubigern über die Begleichung von strittigen Schulden (hier: aus einer Unterbeteiligung) kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung über die Berichtigung der Forderung der Separationsgläubiger obliegt den erbserklärten Erben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115388

Dokumentnummer

JJR_20010412_OGH0002_0080OB00027_01F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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