RS OGH 2001/4/12 8Ob56/01w, 8Ob279/01i

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Veröffentlicht am 12.04.2001
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Norm

KO §183 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Haftungserklärung eines Dritten für den Fall, dass die Mindestquote von 10 % im Abschöpfungsverfahren nicht erreicht wird, kann bei Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung mangelndes Einkommen des Schuldners nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 56/01w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 56/01w
  • 8 Ob 279/01i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 Ob 279/01i
    Beisatz: Einer Haftungserklärung im Sinne des § 156a KO kann zwar beim Zahlungsplan als Sonderform des Zwangsausgleichs besondere Bedeutung zukommen, nicht aber beim Abschöpfungsverfahren, zumal dort eine solche Haftung als Bürge und Zahler konstruktionsgemäß erst nach Ende der Abschöpfungsfrist und somit nur als Ausfallshaftung zum Tragen kommen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115314

Dokumentnummer

JJR_20010412_OGH0002_0080OB00056_01W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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