Norm
ABGB §879 Abs1 BIIoRechtssatz
Um dem Berechtigten die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verleiden (das heisst einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Vorkaufsberechtigten von der Ausübung seines Rechts abzuhalten), kann der Vorkaufsverpflichtete vor Eintritt des Vorkaufsfalls die Sache belasten oder den Kaufvertrag mit dem Dritten so gestalten, dass der Berechtigte es vorzieht, keine Vorkaufserklärung abzugeben. Zielte die Belastung vornehmlich darauf, dem Vorkaufsberechtigen die Rechtsausübung zu verleiden, ist sie als sittenwidrig und daher nichtig anzusehen. Der Vorkaufsberechtigte und nunmehrige Liegenschaftseigentümer ist nicht bloß auf Schadenersatzansprüche gegen den Vorkaufsverplichteten verwiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115318Dokumentnummer
JJR_20010412_OGH0002_0080OB00015_01S0000_001