RS OGH 2001/4/12 8ObS77/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2001
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Norm

IESG §1 Abs2 Z3

Rechtssatz

Miete und sonstige Kosten für die dem Arbeitgeber als "Zwischenlösung" als Büro vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte eigene Wohnung sind nicht gesichert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115018

Dokumentnummer

JJR_20010412_OGH0002_008OBS00077_01H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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