RS OGH 2001/4/18 7Ob76/01d

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Veröffentlicht am 18.04.2001
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Norm

IPRG §36
  1. IPRG § 36 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Rechtssatz

Eine Rahmenvereinbarung unterliegt als entgeltlicher synallagmatischer Vertrag § 36 IPRG, der - subsidiär gegenüber Rechtswahl und den Sonderregeln der §§ 38 ff IPRG - auf das Recht am Sitz des Erbringers der "charakteristischen Leistung" verweist. Bei einem Werkvertrag und Werklieferungsvertrag ist dies der Sitz des Werkunternehmers.Eine Rahmenvereinbarung unterliegt als entgeltlicher synallagmatischer Vertrag Paragraph 36, IPRG, der - subsidiär gegenüber Rechtswahl und den Sonderregeln der Paragraphen 38, ff IPRG - auf das Recht am Sitz des Erbringers der "charakteristischen Leistung" verweist. Bei einem Werkvertrag und Werklieferungsvertrag ist dies der Sitz des Werkunternehmers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114943

Dokumentnummer

JJR_20010418_OGH0002_0070OB00076_01D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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