RS OGH 2001/4/24 4Ob84/01h

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

AußStrG §8
AußStrG §128
HGB §22

Rechtssatz

Hat der Verlassenschaftskurator dem Vertrag zwischen Masseverwalter und Beklagter zugestimmt, mit dem der Beklagten das Recht eingeräumt wird, in ihrer Firma den bürgerlichen Namen des Gemeinschuldners zu führen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 HGB vollständig erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115348

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0040OB00084_01H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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