RS OGH 2001/4/24 1Ob177/00m, 7Ob245/01g, 7Ob5/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

MRG §16 Abs1
MRG §30 Abs2 Z5 A

Rechtssatz

Ist das gemischt genutzte Objekt die einzige Wohnung, so stellt sich die Frage nach dem Überwiegen von Wohnzweck oder Geschäftszweck nicht, weil selbst bei weitestgehender räumlicher Beschränkung die Wohnverwendung im Vordergrund steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115015

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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