RS OGH 2001/4/24 10ObS330/00b

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

ASVG idF vor der 46.ASVGNov §90

Rechtssatz

Gemäß § 90 ASVG in der vor der 46. ASVGNov geltenden Fassung ruht eine Pension dann, wenn sie während eines Krankengeldanspruches anfällt. Wenn aber Krankengeld während eines Pensionsanspruches anfällt und der Krankengeldanspruch aus einem anderen Versicherungsverhältnis herrührt als der Pensionsbezug, kommt es zu keinem Ruhen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115249

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_010OBS00330_00B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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