RS OGH 2001/4/24 4Ob93/01g, 4Ob30/02v, 4Ob20/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

UWG §1 A
UrhG §81 Abs1

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG vermag die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Leistung für sich allein noch keine Unlauterkeit iSd § 1 UWG zu begründen. Die Zielsetzung des UrhG ist es, dem Urheber grundsätzlich die Verfügungsbefugnis darüber zu geben, ob und wie sein Werk verwertet wird. Ebenso wie es dem Urheber freisteht, einzelnen Wettbewerbern Nutzungsrechte zu vergeben, die er anderen verweigert, ist es ihm überlassen, Rechtsverletzungen hinzunehmen oder zu verfolgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 93/01g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 93/01g
  • 4 Ob 30/02v
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 30/02v
  • 4 Ob 20/08g
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
    Beisatz: Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115374

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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