RS OGH 2001/4/25 9Ob83/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
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Norm

ABGB §879 CIIo5
AuslBG §4
AuslBG §29
AÜG §16 Abs3
AÜG §16 Abs4

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 29 AuslBG handelt es sich um eine Schutznorm zugunsten der ausländischen Arbeitskraft, welche davor bewahrt werden soll, dass ein Arbeitgeber zunächst die Dienstleistungen in Empfang nimmt und dann, gestützt auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, ein Entgelt verweigert. Diese Wertungen sind jedoch auf das Honorar eines gesetzwidrig agierenden ausländischen Arbeitskräfteüberlassers nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung des § 29 AuslBG auf Dienstverschaffungsverträge zwischen ausländischem Überlasser und inländischen Beschäftiger, die sowohl gegen § 16 Abs 3 AÜG als auch § 4 AuslBG verstoßen, scheidet aus. Dem ausländischen Arbeitskräfteüberlasser steht im Falle der Nichtigkeit des mit dem inländischen Beschäftiger abgeschlossenen Dienstverschaffungsvertrages auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114999

Dokumentnummer

JJR_20010425_OGH0002_0090OB00083_01Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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