RS OGH 2001/4/25 13Os102/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
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Norm

StPO §40 Abs2 A
StPO §284 Abs1 A

Rechtssatz

Werden von mehreren Verteidigern eines Angeklagten nacheinander mehrere - jeweils für sich allein gesehen zulässige - Rechtsmittelschriften eingebracht, gebührt dem zuerst eingebrachten Rechtsmittel der Vorzug, wogegen die späteren Rechtsmittelausführungen als unzulässig zurückzuweisen sind, weil das Recht zur Rechtsmittelausführung schon durch die zuerst eingebrachte Rechtsmittelschrift verbraucht worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115007

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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