RS OGH 2001/4/25 9ObA93/01v, 8ObA8/04s, 9ObA26/06y, 9ObA53/11a, 9ObA55/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
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Norm

ABGB §6
ABGB §7
VBO Wien 1995 §17 Abs1
Wr BesoldungsO §33 Abs2
Wr BesoldungsO §33 Abs3

Rechtssatz

Der beschlussmäßigen "Festsetzung" von Nebengebühren durch den Wiener Stadtsenat kommt im Hinblick auf den Charakter als generelle Norm und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien die Eigenschaft einer Verordnung zu, weshalb die Auslegungsregeln der §§ 6, 7 ABGB anzuwenden sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 93/01v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 93/01v
  • 8 ObA 8/04s
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 ObA 8/04s
    Auch; Beisatz: Beschlussmäßigen Festsetzungen von Nebengebühren durch den Wiener Stadtsenat sind mangels entsprechender einfachgesetzlicher Kundmachungsvorschriften "ortsüblich" kundzumachen. (T1)
    Beisatz: Die bloße Wiedergabe eines Sitzungsprotokolles im Amtsblatt der Stadt Wien stellt keine gehörige Kundmachung eines Beschlusses des Stadtsenates dar. (T2)
    Beisatz: Die unzureichende Kundmachung hat die Rechtsunwirksamkeit der Nebengebührenkataloge zur Folge. (T3)
  • 9 ObA 26/06y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 26/06y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 ObA 8/04s ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Frage, ob eine als Rechtsverordnung zu qualifizierende beschlussmäßige Festsetzung von Nebengebühren - hier einer „Ausgleichszulage" - ordnungsgemäß kundgemacht wurde, um eine Rechtsfrage, die - im Falle einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge - vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist. Damit kann auch in der erstmals im Revisionsverfahren erfolgten Berufung einer Prozesspartei auf die Unwirksamkeit einer Verordnung mangels gehöriger Kundmachung keine unzulässige Neuerung liegen. Eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung ist von den Gerichten nicht anzuwenden, weil sie als (allgemein verbindliche) Rechtsnorm nicht entstanden ist. (T4)
  • 9 ObA 53/11a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 53/11a
    Auch
  • 9 ObA 55/15a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 55/15a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114997

Im RIS seit

25.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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