RS OGH 2008/6/26 2Ob129/00k, 2Ob104/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Rechtssatz

Überquert ein Helfer vorsichtig die Autobahn und hält sich zu Hilfszwecken hinter einem verunfallten Auto, wenngleich noch auf der Fahrbahn, aber gedeckt durch den Unfallswagen, auf, dann ist die darin allenfalls liegende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gegenüber einem besonders gefährlichen Fahrverhalten des nachkommenden PKW-Lenkers doch so gering, dass sie nicht ins Gewicht fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114991

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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