RS OGH 2018/5/29 6Ob55/01h, 8Ob34/08w, 5Ob122/15z, 1Ob88/18z, 1Ob87/18b

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Norm

ABGB §1406
  1. ABGB § 1406 heute
  2. ABGB § 1406 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Zustimmung des Gläubigers zu einer zwischen Altschuldner und Neuschuldner vereinbarten befreienden Schuldübernahme kann auch dem Schuldner (Altschuldner) gegenüber erfolgen und bedarf keiner ausdrücklichen Entlassung des bisherigen Schuldners aus seinen Verpflichtungen. Die Zustimmung des Gläubigers kann auch im Vorhinein erteilt werden, wobei die Wirkungen der befreienden Schuldübernahme in einem solchen Fall mit der nachfolgenden Vereinbarung zwischen Schuldner und Drittem eintreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115028

Im RIS seit

26.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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