RS OGH 2001/4/26 8ObA76/01m

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Norm

ABGB §1162b
ABGB §1162c
AngG §32

Rechtssatz

Das Gericht kann einem Arbeitnehmer, der - weil er rechtmäßig entlassen wurde - aus § 1162b ABGB für sich keine Ansprüche ableiten kann, bei einem mitwirkenden Verschulden des Arbeitgebers Kündigungsentschädigung, sonstigen Schadenersatz, Abfertigung und Urlaubsentschädigung auf der Grundlage des § 1162c ABGB (in aller Regel teilweise) zusprechen (anspruchsbegründende Wirkung des Vorteilsausgleichs).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115288

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_008OBA00076_01M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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