RS OGH 2001/4/26 2Ob78/01m

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Norm

ABGB §1295 Abs1 Ia9

Rechtssatz

Die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens liegt jedenfalls darin, dass er der Aufforderung der Klägerin, das Fahrzeug anzuhalten um sie aussteigen zu lassen, nicht Folge leistete. Der Lenker des PKW hat die Klägerin dadurch in ihrem absolut geschützten Rechtsgut auf Freiheit verletzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115058

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0020OB00078_01M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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