Norm
ABGB §1295 Abs1 Ia9Rechtssatz
Die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens liegt jedenfalls darin, dass er der Aufforderung der Klägerin, das Fahrzeug anzuhalten um sie aussteigen zu lassen, nicht Folge leistete. Der Lenker des PKW hat die Klägerin dadurch in ihrem absolut geschützten Rechtsgut auf Freiheit verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115058Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_0020OB00078_01M0000_001