Norm
BWG §31Rechtssatz
Wird von einem Vertreter der Bank im Auftrag des Kunden ein Sparbuch angelegt, die Gutbuchung der Spareinlage veranlasst und die Sparurkunde an den Kunden ausgefolgt, kommt das Spareinlagengeschäft wirksam zustande.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115098Im RIS seit
26.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024