Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen.Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115172Im RIS seit
26.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020