RS OGH 2022/7/12 6Ob5/01f, 6Ob4/01h, 6Ob81/02h, 6Ob132/08t, 17Ob13/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Norm

GmbHG §6a
GmbHG §81
GmbHG §82 Abs1
UmgrStG §19 Abs2 Z5
  1. GmbHG § 6a heute
  2. GmbHG § 6a gültig ab 01.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  3. GmbHG § 6a gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. GmbHG § 6a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 82 heute
  2. GmbHG § 82 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. UmgrStG § 19 heute
  2. UmgrStG § 19 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. UmgrStG § 19 gültig von 31.12.2005 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. UmgrStG § 19 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  5. UmgrStG § 19 gültig von 31.12.1991 bis 30.12.1996

Rechtssatz

Bei der Einbringung eines Betriebes als Sacheinlage in eine neu gegründete Gesellschaft mbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen sind die zwingenden Vorschriften über die Sachgründung (§ 6a GmbHG), das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) und das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile (§ 81 GmbHG) zu prüfen. Die Einbringung ohne Gegenleistung nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ist keine Sacheinlage. Da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, ist die Einbringung schon deshalb unproblematisch, weil die übertragende Gesellschaft auf Grund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft keine Vermögenseinbußen erleidet, wie dies bei der "Down-Stream-Einbringung" der Fall ist. Die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb wird durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen. Eine Einlagenrückgewähr erfolgt nicht. Den Gläubigern wird weder Haftungsvermögen noch der Schuldner entzogen.Bei der Einbringung eines Betriebes als Sacheinlage in eine neu gegründete Gesellschaft mbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen sind die zwingenden Vorschriften über die Sachgründung (Paragraph 6 a, GmbHG), das Verbot der Einlagenrückgewähr (Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG) und das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile (Paragraph 81, GmbHG) zu prüfen. Die Einbringung ohne Gegenleistung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG ist keine Sacheinlage. Da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, ist die Einbringung schon deshalb unproblematisch, weil die übertragende Gesellschaft auf Grund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft keine Vermögenseinbußen erleidet, wie dies bei der "Down-Stream-Einbringung" der Fall ist. Die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb wird durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen. Eine Einlagenrückgewähr erfolgt nicht. Den Gläubigern wird weder Haftungsvermögen noch der Schuldner entzogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115150

Im RIS seit

26.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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