RS OGH 2001/4/26 6Ob5/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Norm

HGB §193 Abs1
HGB §202
UmgrStG §12

Rechtssatz

Wenn die Eintragung nicht zu einem Regelbilanzstichtag der einbringenden Gesellschaft erfolgt, muss nach der steuerrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs 2 Z 1 und 2 UmgrStG eine Steuerbilanz errichtet werden. Die Einbringung ist - wenn keine Sachgründung erfolgt, für die eine Eröffnungsbilanz gemäß § 193 Abs 1 HGB erforderlich wäre - ein laufendes Geschäft, das erst in der folgenden Jahresbilanz abgebildet wird. Die Bewertung der eingebrachten Vermögensgegenstände richtet sich nach § 202 HGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115148

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0060OB00005_01F0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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