RS OGH 2001/4/26 6Ob69/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MRK Art10 II6

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe eines Ehrenbeleidigungsprozesses, einen in der Fachwelt strittigen "Schulenstreit" zu entscheiden. In einem solchen Fall kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung übergeordnete Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115031

Im RIS seit

26.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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