Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Es ist nicht Aufgabe eines Ehrenbeleidigungsprozesses, einen in der Fachwelt strittigen "Schulenstreit" zu entscheiden. In einem solchen Fall kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung übergeordnete Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115031Im RIS seit
26.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2012