Norm
EG Amsterdam §56Rechtssatz
Die Art 73b EGV (jetzt Art 56 EG) und Art 70 der Beitrittsakte von 1994 stehen einer Regelung über den Erwerb von Grundstücken, wie der des Tiroler Grundverkehrsgesetzes von 1996 (aF), nach dem jeder Erwerber eines Grundstücks vor einem solchen Erwerb eine behördliche
Genehmigung einholen musste, entgegen (EuGH Slg 1999 S I-3099 = WBl
1999/263 = ZER 1999/108). Die Kapitalverkehrsfreiheit im Sinn des Art 56 EG räumt ein umfassendes, vom Erwerbszweck unabhängiges Recht zum Erwerb von Grundstücken aller Art ein (VwGH 30. 9. 1999, 99/02/0039; VwGH 30. 9. 1999, 99/02/0040). Aufgrund des Vorranges des Gemeinschaftsrechts vor entgegenstehenden Gesetzen der Mitgliedstaaten sind gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmungen, hier des TirGVG 1996 (in der in den Jahren 1997, 1998 geltenden Fassung), nicht anzuwenden (hier: Keine Genehmigungspflicht für den Kauf einer Eigentumswohnung durch einen EU-Bürger).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115077Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008