RS OGH 2001/4/27 7Ob87/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2001
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Norm

EG Amsterdam §56
EGV Maastricht Art73b
EU-Beitrittsvertrag - Beitrittsakte Art70
TirGVG 1996 §3 Abs1 litd
TirGVG 1996 §9 Abs1 lita
TirGVG 1996 §12 Abs1
TirGVG 1996 §13 Abs1 litb

Rechtssatz

Die Art 73b EGV (jetzt Art 56 EG) und Art 70 der Beitrittsakte von 1994 stehen einer Regelung über den Erwerb von Grundstücken, wie der des Tiroler Grundverkehrsgesetzes von 1996 (aF), nach dem jeder Erwerber eines Grundstücks vor einem solchen Erwerb eine behördliche

Genehmigung einholen musste, entgegen (EuGH Slg 1999 S I-3099 = WBl

1999/263 = ZER 1999/108). Die Kapitalverkehrsfreiheit im Sinn des Art 56 EG räumt ein umfassendes, vom Erwerbszweck unabhängiges Recht zum Erwerb von Grundstücken aller Art ein (VwGH 30. 9. 1999, 99/02/0039; VwGH 30. 9. 1999, 99/02/0040). Aufgrund des Vorranges des Gemeinschaftsrechts vor entgegenstehenden Gesetzen der Mitgliedstaaten sind gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmungen, hier des TirGVG 1996 (in der in den Jahren 1997, 1998 geltenden Fassung), nicht anzuwenden (hier: Keine Genehmigungspflicht für den Kauf einer Eigentumswohnung durch einen EU-Bürger).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115077

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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