RS OGH 2021/1/28 1Ob27/01d, 4Ob73/03v, 7Ob190/04y, 7Ob222/04d, 6Ob172/05w, 2Ob62/04p, 7Ob269/08x, 7O

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Veröffentlicht am 27.04.2001
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Rechtssatz

Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115012

Im RIS seit

27.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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