RS OGH 2009/6/8 5Bkd3/00, 4Bkd5/08

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Veröffentlicht am 07.05.2001
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Norm

AHG §13 Abs1
DSt 1990 §79

Rechtssatz

§ 13 Abs 1 AHG als lex specialis setzt in Bezug auf Geheimhaltung § 79 DSt außer Kraft; nur die in Abs 2 und Abs 3 des § 13 AHG angeführten Fälle gewährleisten die Wahrung des Amtsgeheimnisses außerhalb des Rechtsstreites. Der Übermittlung eines Disziplinaraktes an das Prozessgericht in Amtshaftungssachen steht ein Geheimhaltungsgebot nicht entgegen.Paragraph 13, Absatz eins, AHG als lex specialis setzt in Bezug auf Geheimhaltung Paragraph 79, DSt außer Kraft; nur die in Absatz 2 und Absatz 3, des Paragraph 13, AHG angeführten Fälle gewährleisten die Wahrung des Amtsgeheimnisses außerhalb des Rechtsstreites. Der Übermittlung eines Disziplinaraktes an das Prozessgericht in Amtshaftungssachen steht ein Geheimhaltungsgebot nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Bkd 3/00
    Entscheidungstext OGH 07.05.2001 5 Bkd 3/00
  • 4 Bkd 5/08
    Entscheidungstext OGH 08.06.2009 4 Bkd 5/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115023

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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