RS OGH 2005/8/31 11Os53/01, 12Os1/05x, 13Os63/05x (13Os64/05v)

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Veröffentlicht am 08.05.2001
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Rechtssatz

Ein Medieninhaltsdelikt stellt keinen eigenen Deliktstatbestand dar; die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch den Inhalt eines Mediums ist vorsatzunabhängig, weil damit nicht die Handlung des Täters, sondern nur der mediale Multiplikationseffekt umschrieben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115122

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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