RS OGH 2001/5/8 14Os2/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2001
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Norm

StGB §296

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Täter zur Rückstellung aufgefordert worden war, vermag die Freiwilligkeit noch nicht auszuschließen. Vielmehr handelt der Täter solange freiwillig als er mit der Möglichkeit rechnet, die Unterdrückung des Beweismittels weiter aufrecht erhalten zu können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115039

Dokumentnummer

JJR_20010508_OGH0002_0140OS00002_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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