RS OGH 2020/4/15 14Os11/01 (14Os12/01), 11Os25/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2001
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Norm

StGB §87 Abs1
StGB §87 Abs2

Rechtssatz

1.) Die Vollendung der absichtlichen schweren Körperverletzung setzt den Eintritt einer schweren Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB voraus. Eine schwere Dauerfolge im Sinn des § 85 StGB, die nicht zugleich eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB ist, genügt demnach nicht.1.) Die Vollendung der absichtlichen schweren Körperverletzung setzt den Eintritt einer schweren Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB voraus. Eine schwere Dauerfolge im Sinn des Paragraph 85, StGB, die nicht zugleich eine schwere Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist, genügt demnach nicht.

2.) Die Qualifikation des § 87 Abs 2 erster Fall StGB ist auch bei bloß versuchtem Grunddelikt (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) zuzurechnen.2.) Die Qualifikation des Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall StGB ist auch bei bloß versuchtem Grunddelikt (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) zuzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115024

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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