Norm
StGB §87 Abs1Rechtssatz
1.) Die Vollendung der absichtlichen schweren Körperverletzung setzt den Eintritt einer schweren Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB voraus. Eine schwere Dauerfolge im Sinn des § 85 StGB, die nicht zugleich eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB ist, genügt demnach nicht.1.) Die Vollendung der absichtlichen schweren Körperverletzung setzt den Eintritt einer schweren Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB voraus. Eine schwere Dauerfolge im Sinn des Paragraph 85, StGB, die nicht zugleich eine schwere Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist, genügt demnach nicht.
2.) Die Qualifikation des § 87 Abs 2 erster Fall StGB ist auch bei bloß versuchtem Grunddelikt (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) zuzurechnen.2.) Die Qualifikation des Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall StGB ist auch bei bloß versuchtem Grunddelikt (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115024Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020