RS OGH 2001/5/14 4Ob44/01a, 3Ob285/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2001
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Norm

HGB §142
UmwG §5
UrhG §81

Rechtssatz

Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge (hier: Umwandlung nach § 5 UmwG und Vermögensübernahme nach § 142 HGB) muss sich die Rechtsnachfolgerin das bisherige rechtswidrige Verhalten jener Gesellschaften, die ihre Rechtsvorgänger waren, zurechnen lassen.

Bei Ausmessung der Höhe des Ersatzbetrags nach § 87 Abs 2 UrhG ist in Fällen der Verletzung des Bildnisschutzes in Verbindung mit einer herabsetzenden, das Sachlichkeitsgebot und die Unschuldsvermutung verletzenden Kriminalberichterstattung zu berücksichtigen, wie weit sich die beanstandete Textberichterstattung im nachfolgenden Strafverfahren als zutreffend herausgestellt hat; wird nämlich der Schadenersatzkläger in der Folge tatsächlich strafgerichtlich verurteilt, ist er umso geringer in berechtigten Interessen verletzt, je näher die "überschießende" Berichterstattung dem Strafurteil gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 44/01a
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 44/01a
  • 3 Ob 285/02m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 285/02m
    nur: Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge (hier: Umwandlung nach § 5 UmwG und Vermögensübernahme nach § 142 HGB) muss sich die Rechtsnachfolgerin das bisherige rechtswidrige Verhalten jener Gesellschaften, die ihre Rechtsvorgänger waren, zurechnen lassen. (T1); Beisatz: Selbst Unterlassungsverpflichtungen gehen auf den Gesamtrechtsnachfolger üer. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115487

Dokumentnummer

JJR_20010514_OGH0002_0040OB00044_01A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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