Norm
MRG §21 Abs1 Z2Rechtssatz
Unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. Eine Überwälzung der Kosten von Schimmelbeseitigung oder Schwammbeseitigung als Betriebskosten gemäß § 21 MRG auf alle Mieter eines Hauses kommt nicht in Betracht.Unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. Eine Überwälzung der Kosten von Schimmelbeseitigung oder Schwammbeseitigung als Betriebskosten gemäß Paragraph 21, MRG auf alle Mieter eines Hauses kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115191Im RIS seit
14.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023