RS OGH 2022/11/24 5Ob206/00f, 5Ob131/09i, 5Ob143/09d (5Ob144/09a), 5Ob27/21p, 5Ob120/22s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2001
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Norm

MRG §21 Abs1 Z2
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. Eine Überwälzung der Kosten von Schimmelbeseitigung oder Schwammbeseitigung als Betriebskosten gemäß § 21 MRG auf alle Mieter eines Hauses kommt nicht in Betracht.Unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. Eine Überwälzung der Kosten von Schimmelbeseitigung oder Schwammbeseitigung als Betriebskosten gemäß Paragraph 21, MRG auf alle Mieter eines Hauses kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0115191">5 Ob 206/00f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 206/00f
  • RS0115191">5 Ob 131/09i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 131/09i
    Vgl; Beisatz: Schädlinge im gesetzlichen Sinn sind tierische Organismen, von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet - auch Tauben zu zählen sind. Auf die behördliche Anordnung der Arbeiten kommt es nicht an. (T1)
  • RS0115191">5 Ob 143/09d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 143/09d
    Vgl; Beis wie T1 nur: Schädlinge sind Lebewesen (tierische Organismen), von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet - auch Tauben zu zählen sind. (T2)
  • RS0115191">5 Ob 27/21p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2022 5 Ob 27/21p
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wespen. (T3)
  • RS0115191">5 Ob 120/22s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 5 Ob 120/22s
    nur: Unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. (T4)
    Beisatz: Hier: Legionellenprüfungskosten. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115191

Im RIS seit

14.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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