RS OGH 2001/5/15 42R216/01b

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Veröffentlicht am 15.05.2001
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Norm

JN §29
JN §110
HKÜ .Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl Nr. 512/1988, art3
HKÜ .Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl Nr. 512/1988, art8
HKÜ .Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl Nr. 512/1988, art15

Rechtssatz

Die "perpetuatio fori" hindert das AußStrG nicht, von der Möglichkeit nach § 110 Abs. 2 JN Gebrauch zu machen und von einer Fortsetzung des Verfahrens abzusehen. Dadurch wird zwar die inländische Gerichtsbarkeit nicht beendet, das Gericht aber ermächtigt, von ihrer Jurisdiktion nur insofern und so lange Gebrauch zu machen, als nicht durch ausländische Maßnahmen das Kindeswohl ausreichend gewahrt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2001:RWZ0000065

Dokumentnummer

JJR_20010515_LG00003_04200R00216_01B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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