Norm
AktG §106 Abs2Rechtssatz
Das Abhilferecht durch das Gericht (Firmenbuchgericht) nach § 106 Abs 4 AktG ist auf die Fälle des § 106 Abs 2 und 3 AktG beschränkt, die beantragte Abhilfe ist unter anderem dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt der erforderliche Aktienbesitz fehlt. § 106 AktG stellt ein bloßes Minderheitsrecht dar.Das Abhilferecht durch das Gericht (Firmenbuchgericht) nach Paragraph 106, Absatz 4, AktG ist auf die Fälle des Paragraph 106, Absatz 2 und 3 AktG beschränkt, die beantragte Abhilfe ist unter anderem dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt der erforderliche Aktienbesitz fehlt. Paragraph 106, AktG stellt ein bloßes Minderheitsrecht dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115322Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00035_01T0000_003