RS OGH 2001/5/16 6Ob67/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
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Norm

BWG §94 Abs2 Satz2
HGB §18 Abs2
  1. BWG § 94 heute
  2. BWG § 94 gültig ab 02.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  3. BWG § 94 gültig von 01.11.2009 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  4. BWG § 94 gültig von 01.11.2007 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  5. BWG § 94 gültig von 01.01.2004 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  6. BWG § 94 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  7. BWG § 94 gültig von 01.01.1997 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  8. BWG § 94 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  9. BWG § 94 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996
  10. BWG § 94 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Ein auf Sitz oder Geschäftsgebiet hinweisender Zusatz nach § 94 Abs 2 zweiter Satz BWG unterliegt dem aus dem Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB abgeleiteten und auch auf Gesellschaftsfirmen anzuwendenden Grundsatz der Firmenwahrheit. Danach dürfen Firmenzusätze nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Prüfungsmaßstab ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise.Ein auf Sitz oder Geschäftsgebiet hinweisender Zusatz nach Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz BWG unterliegt dem aus dem Täuschungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, HGB abgeleiteten und auch auf Gesellschaftsfirmen anzuwendenden Grundsatz der Firmenwahrheit. Danach dürfen Firmenzusätze nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Prüfungsmaßstab ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115108

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00067_01Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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