Norm
KO §11Rechtssatz
Die Bestreitung eines Absonderungsrechts im Passivprozess des Schuldners mit Eigenverwaltung gegen den Konkursgläubiger, der ein Absonderungsrecht behauptet, bedarf nicht der Zustimmung durch das Konkursgericht nach § 187 Abs 1 KO.Die Bestreitung eines Absonderungsrechts im Passivprozess des Schuldners mit Eigenverwaltung gegen den Konkursgläubiger, der ein Absonderungsrecht behauptet, bedarf nicht der Zustimmung durch das Konkursgericht nach Paragraph 187, Absatz eins, KO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115402Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00309_00K0000_002