Rechtssatz
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist der exekutive Erwerb der vom Makler für den (vormaligen Eigentümer) zum Kauf angebotenen Liegenschaft kein zweckgleichwertiges Geschäft iSd § 6 Abs 3 MaklerG.Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist der exekutive Erwerb der vom Makler für den (vormaligen Eigentümer) zum Kauf angebotenen Liegenschaft kein zweckgleichwertiges Geschäft iSd Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115339Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009