RS OGH 2001/5/16 6Ob309/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
beobachten
merken

Norm

KO §187 Abs1

Rechtssatz

Zu den genehmigungsbedürftigen Verfügungsmaßnahmen zählen vor allem alle rechtlichen und faktischen Verwertungsmaßnahmen über bewegliche und unbewegliche Gegenstände und die Führung von Prozessen über solche Gegenstände. Im Besonderen ist es dem Schuldner nicht gestattet, Absonderungsrechte an seinem Vermögen zu bestellen. Die Zustimmung des Konkursgerichtes ist dabei als Beschluss einer anderen Verwertungsart nach § 119 KO anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115408

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00309_00K0000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten