Norm
KO §187 Abs1Rechtssatz
Zu den genehmigungsbedürftigen Verfügungsmaßnahmen zählen vor allem alle rechtlichen und faktischen Verwertungsmaßnahmen über bewegliche und unbewegliche Gegenstände und die Führung von Prozessen über solche Gegenstände. Im Besonderen ist es dem Schuldner nicht gestattet, Absonderungsrechte an seinem Vermögen zu bestellen. Die Zustimmung des Konkursgerichtes ist dabei als Beschluss einer anderen Verwertungsart nach § 119 KO anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115408Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00309_00K0000_008