Norm
ZPO §237 Abs1 ARechtssatz
Durch § 237 Abs 1 ZPO soll sichergestellt werden, dass der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruchs belangt wird, ohne eine endgültige Klärung des Streitfalls in seinem Sinn herbeiführen zu können. Von § 237 Abs 1 ZPO wird aber nicht der Fall erfasst, dass der Kläger einer prozessualen Einrede des Beklagten, dass das angerufene Gericht unzuständig sei, Rechnung trägt. Selbst wenn man von der Geltung des § 237 Abs 1 ZPO ausgehen wollte, müsste man jedenfalls in der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede die Zustimmung des Beklagten unterstellen, die Klage in Entsprechung der Einrede ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen (1 Ob 534/85).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115264Dokumentnummer
JJR_20010517_OGH0002_0070OB00067_01F0000_004