RS OGH 2023/11/17 7Ob110/01d; 8Ob115/23d

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Norm

ABGB §1168a
ÖNorm B 2236-1 Pkt2.3.1.2
  1. ABGB § 1168a heute
  2. ABGB § 1168a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Hat der Auftraggeber von vorneherein - wenn auch allenfalls über Warnung durch den Werkunternehmer - für die Errichtung einer Dampfsperre zu sorgen, so erscheint es recht und billig, ihn auch bei einem nachträglichen Einbau im Zuge einer Mängelbehebung die betreffenden Kosten tragen zu lassen (Warnpflichtverletzung - "Sowieso-Kosten").

Entscheidungstexte

  • RS0115105">7 Ob 110/01d
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 110/01d
  • RS0115105">8 Ob 115/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 115/23d
    vgl; Beisatz: Sowieso-Kosten, die im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber zur Herstellung eines mangelfreien Werks jedenfalls aufgewendet werden hätten müssen, sind auch bei schuldhafter Verletzung der Warnpflicht nicht zu ersetzen, weil sie nicht durch die Warnpflichtverletzung verursacht wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115105

Im RIS seit

17.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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