Norm
EO §116Rechtssatz
Für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen eines Geschädigten, der nicht Beteiligter am Rechnungslegungsverfahren im Sinn des § 116 EO ist, gegen den Zwangsverwalter ist der streitige Rechtsweg zulässig (hier: Schadenersatzansprüche einer Gebietskörperschaft auf Gebühren, Abgaben und Steuern gegen einen Zwangsverwalter wegen Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten).Für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen eines Geschädigten, der nicht Beteiligter am Rechnungslegungsverfahren im Sinn des Paragraph 116, EO ist, gegen den Zwangsverwalter ist der streitige Rechtsweg zulässig (hier: Schadenersatzansprüche einer Gebietskörperschaft auf Gebühren, Abgaben und Steuern gegen einen Zwangsverwalter wegen Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115270Dokumentnummer
JJR_20010517_OGH0002_0070OB00045_01W0000_003