RS OGH 2022/12/13 10ObS315/00x, 10ObS119/03b, 10ObS68/04d, 10ObS67/04g, 10ObS35/05b, 10ObS103/19y, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
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Norm

ASVG §131b
ASVG §151 Abs4
  1. ASVG § 131b heute
  2. ASVG § 131b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  3. ASVG § 131b gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 151 heute
  2. ASVG § 151 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  3. ASVG § 151 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 151 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Bei der medizinischen Hauskrankenpflege steht die Sachleistungsgewährung im Vordergrund. Wenn der Krankenversicherungsträger diese Sachleistung tatsächlich nicht erbringen kann, besteht für den Versicherten die Möglichkeit, sich diese Leistungen auch privat auf seine eigenen Kosten zu besorgen und dafür vom Krankenversicherungsträger Ersatz zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • RS0115258">10 ObS 315/00x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
  • RS0115258">10 ObS 119/03b
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 119/03b
    Auch; Beisatz: Bei der Kostenerstattung beziehungsweise beim Kostenzuschuss hat der Versicherte die gewünschte Leistung selbst am Markt zu besorgen; die Sozialversicherung leistet dabei grundsätzlich keine Hilfestellung. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, die vom Versicherten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsgütern aufgewendeten Kosten im Nachhinein bis zu einem gewissen Höchstbetrag zu erstatten. (T1)
  • RS0115258">10 ObS 68/04d
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 ObS 68/04d
    Beis wie T1; Beisatz: Aber: Im völlig außergewöhnlichen Fall einer zeitlich ohne Unterbrechung notwendigen medizinischen Behandlung eines Versicherten im häuslichen Bereich besteht bei verfassungskomformer Auslegung ausnahmsweise Anspruch auf volle Kostenerstattung nach Marktpreisen. (T2)
  • RS0115258">10 ObS 67/04g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 ObS 67/04g
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0115258">10 ObS 35/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 10 ObS 35/05b
    Beis wie T1; Beisatz: Zu beachten ist, dass bei der Bemessung der Höhe des Kostenzuschusses nicht der konkrete Einzelfall im Vordergrund zu stehen hat, sondern die im vorliegenden Fall durch Erkenntnis des VfGH vom 18. 3. 2005, V 97/03-13, aufgehobene Satzungsbestimmung unter dem Gesichtspunkt eines generalisierten Maßstabs zu substituieren ist. Erst dann, wenn eine Vergleichbarkeit mit anderen Tarifpositionen nicht gegeben ist, ist die Höhe des Kostenzuschusses nach einem objektiven Marktpreis zu bemessen. (T3)
  • RS0115258">10 ObS 103/19y
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 ObS 103/19y
    Beisatz: Zuspruch des in der Satzung der beklagten Partei festgesetzten Kostenzuschusses für medizinische Hauskrankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich unter Ablehnung einer Leistungsverpflichtung der beklagten Partei nach Marktpreisen. (T4)
  • RS0115258">10 ObS 100/22m
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 100/22m
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ablehnung einer Leistungsverpflichtung nach Marktpreisen für Hornhautimplantation nach CISIS-Methode. (T5)
  • RS0115258">10 ObS 86/22b
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 86/22b
    Vgl; Beis nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115258

Im RIS seit

21.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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