Norm
KHVG 1994 §21 Abs1Rechtssatz
Vom Rückersatz nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 können nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach § 21 Abs 1 KHVG 1994 in einer solchen Verbindung steht, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten ist" (§ 150 Abs 1 VersVG).Vom Rückersatz nach Paragraph 21, Absatz 4, KHVG 1994 können nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach Paragraph 21, Absatz eins, KHVG 1994 in einer solchen Verbindung steht, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten ist" (Paragraph 150, Absatz eins, VersVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115267Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009