RS OGH 2008/11/5 7Ob116/01m, 7Ob213/08m

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Rechtssatz

Vom Rückersatz nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 können nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach § 21 Abs 1 KHVG 1994 in einer solchen Verbindung steht, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten ist" (§ 150 Abs 1 VersVG).Vom Rückersatz nach Paragraph 21, Absatz 4, KHVG 1994 können nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach Paragraph 21, Absatz eins, KHVG 1994 in einer solchen Verbindung steht, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten ist" (Paragraph 150, Absatz eins, VersVG).

Entscheidungstexte

  • RS0115267">7 Ob 116/01m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 116/01m
    Veröff: SZ 74/93
  • RS0115267">7 Ob 213/08m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 213/08m
    Auch; Beisatz: Für die nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 zu ersetzenden „Ansprüche" (hier: Verdienstentgang) kann nichts anderes gelten. Auch sie werden vom Rückersatz (nur) in dem Umfang erfasst, der nach den Umständen zum Zeitpunkt der Ersatzleistung sachlich gerechtfertigt war. (T1); Beisatz: Die Interessen des Regresspflichtigen sind nur dann gewahrt, wenn die Schadenersatzzahlung des Regressberechtigten der Sach- und Rechtslage (hier zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses) entspricht. (T2); Bem: Vgl RS0115266). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115267

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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