RS OGH 2017/4/20 4Ob113/01y, 1Ob37/08k, 3Ob111/09h, 9Ob15/17x

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Norm

ABGB §870 CIII
  1. ABGB § 870 heute
  2. ABGB § 870 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115485

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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