Norm
ZPO §65 Abs2Rechtssatz
Begehrt eine Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zum Zwecke der Verfassung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels, so hat über den Verfahrenshilfeantrag das Prozessgericht erster Instanz (hier: Oberlandesgericht Wien) zu entscheiden. Ein vor dieser Entscheidung vorgelegter Akt ist zurückzustellen.Begehrt eine Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zum Zwecke der Verfassung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels, so hat über den Verfahrenshilfeantrag das Prozessgericht erster Instanz (hier: Oberlandesgericht Wien) zu entscheiden. Ein vor dieser Entscheidung vorgelegter Akt ist zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115506Im RIS seit
28.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011