RS OGH 2011/9/20 1Ob121/01b, 4Ob132/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2001
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Norm

ZPO §65 Abs2
  1. ZPO § 65 heute
  2. ZPO § 65 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 65 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Begehrt eine Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zum Zwecke der Verfassung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels, so hat über den Verfahrenshilfeantrag das Prozessgericht erster Instanz (hier: Oberlandesgericht Wien) zu entscheiden. Ein vor dieser Entscheidung vorgelegter Akt ist zurückzustellen.Begehrt eine Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zum Zwecke der Verfassung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels, so hat über den Verfahrenshilfeantrag das Prozessgericht erster Instanz (hier: Oberlandesgericht Wien) zu entscheiden. Ein vor dieser Entscheidung vorgelegter Akt ist zurückzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115506

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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