Norm
WRG §31Rechtssatz
Ein gemäß § 31 WRG Verpflichteter kann sich nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügung (so zum Beispiel durch Verkauf seiner Liegenschaft) seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Vermeidung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entziehen. Unabhängig von der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über eine Liegenschaft können ihm verschuldensunabhängige Aufträge erteilt und kann er auch gemäß § 31 Abs 3 WRG zum Ersatz der Kosten verhalten werden (Fortsetzung verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115504Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0010OB00096_01A0000_001