Norm
WRG §31Rechtssatz
Ein gemäß § 31 WRG Verpflichteter kann sich nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügung (so zum Beispiel durch Verkauf seiner Liegenschaft) seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Vermeidung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entziehen. Unabhängig von der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über eine Liegenschaft können ihm verschuldensunabhängige Aufträge erteilt und kann er auch gemäß § 31 Abs 3 WRG zum Ersatz der Kosten verhalten werden (Fortsetzung verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung).Ein gemäß Paragraph 31, WRG Verpflichteter kann sich nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügung (so zum Beispiel durch Verkauf seiner Liegenschaft) seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Vermeidung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entziehen. Unabhängig von der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über eine Liegenschaft können ihm verschuldensunabhängige Aufträge erteilt und kann er auch gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG zum Ersatz der Kosten verhalten werden (Fortsetzung verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115504Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0010OB00096_01A0000_001