RS OGH 2001/5/29 5Ob55/01a, 6Ob117/02b, 2Ob171/15h, 5Ob122/16a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2001
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Norm

LBG §2 Abs1
LBG §2 Abs2

Rechtssatz

Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen. Nach dem Bewertungsgrundsatz des § 2 Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. Den spezifischen Umständen des Einzelfalls wird durch Abschläge und Zuschläge zum üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis nach § 2 Abs 2 LBG Rechnung getragen. Für alle Liegenschaften gibt es so einen Verkehrswert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 55/01a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 55/01a
  • 6 Ob 117/02b
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 117/02b
    nur: Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen. Nach dem Bewertungsgrundsatz des § 2 Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. (T1)
  • 2 Ob 171/15h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 171/15h
  • 5 Ob 122/16a
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 122/16a
    nur: Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen. Nach dem Bewertungsgrundsatz des § 2 Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115307

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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