RS OGH 2001/5/29 5Ob124/01y, 3Ob98/10y

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Norm

EheG §86
EheG §93

Rechtssatz

Von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet.

(Hier: Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft.)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 124/01y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 124/01y
    Veröff: SZ 74/99
  • 3 Ob 98/10y
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 98/10y
    nur: Von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, ist die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115192

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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